… könnte als Überschrift über dem Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften stehen!
In der 234.Sitzung des Deutschen Bundestages vom 18.05.2017 wurde über den Gesetzesentwurf debattiert und schließlich abgestimmt. Damit fand eine seit 2011 andauernde Debatte ihren Endpunkt. ( Dokument : 18/12085)
Gegenstand des Gesetzes, ist die Haltung von Pelztieren in Deutschland, das Verbot der Schlachtung hochtragender Tiere sowie die Aufhebung des Verbotes der Verfütterung spezieseigener Fette an Wiederkäuer.
Vorgestellt wurde der Gesetzesentwurf durch die Tierarztkollegin Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth als Vertreterin der Bundesregierung, die ausdrücklich betonte, dass es Ziel der Bundesregierung sei, konkrete Verbesserungen für „das Tierwohl in der Breite“ herzustellen. Dabei stütze sich die Bundesregierung auf einen wissenschaftlich und ETHISCH basierten Tierschutz. Verbote wären allerdings nicht der Weg der Bundesregierung, sondern man setze auf möglichst freiwillige Vereinbarungen. Gleichwohl müsste an der einen oder anderen Stelle auch das Ordnungsrecht eingesetzt werden.
Was hat sich denn nun mit dem Gesetz in Bezug auf Tierwohl für die Tiere verbessert?
Bei der Haltung von Pelztieren wurde kein grundsätzliches Verbot der Haltung beschlossen. Es wurden hierbei nur äußerst geringfügige Verbesserungen festgeschrieben. Anforderungen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung wurden als Mindeststandards übernommen. Diese Standards verdienen in keiner Weise, entgegen der Darstellung von Frau Dr. Flachsbarth, die Bezeichnung „artgerechte Tierhaltung“. Ganz im Gegenteil, die Pelztierhaltung wird unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und die Anforderungen bleiben weit hinter denen des sogenannten „Säugetiergutachtens zurück. Pelztiere halten und töten, um modische Vorstellungen umzusetzen, kann im 21. Jahrhundert im Sinne des Tierschutzgesetztes kein „vernünftiger Grund“ sein.
Die Schlachtung von Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit wurde zwar verboten, Schafe und Ziegen bleiben aber zunächst von der Regelung ausgenommen und die Mitberücksichtigung dieser Tierarten ist auf unbestimmte Zeit verschoben.
Weiterhin zulässig ist die Tötung von hochtragenden Tieren, die aufgrund von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen oder als Notschlachtungen erfolgen. Darüber hinaus darf sie im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation erfolgen, wenn überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen. Diese Möglichkeit existiert in der Praxis jedoch nicht. Hier wird künstlich per Gesetz eine Ausnahmesituation geschaffen, um dem Halter die Kosten einer Euthanasie durch den Tierarzt zu ersparen und sogar auch die Möglichkeit offen zu halten, dass das Muttertier doch noch in der Lebensmittelkette Verwertung findet. Mit Tierschutz hat das nichts zu tun. Zudem sollte das Fleisch von Tieren im letzten Monat der Trächtigkeit entsprechend der alimentären Exposition mit Steroidhormonen ohnehin als untauglich deklariert werden (de Nicolo 2006). Die mit diesem Gesetz beschlossenen Regelungen bleiben sogar hinter den freiwilligen Vereinbarungen, wie sie in Niedersachsen schon längst von diversen Verbänden beschlossen und unterzeichnet wurden, zurück.
Als dritter und letzter Beschluss soll die Anpassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfolgen. Das bedeutet die Aufhebung des Verbotes der Verfütterung spezieseigener Fette an Wiederkäuer. Eine Maßnahme, die völlig unverständlich ist und aus rein wirtschaftlichen Interessen getroffen wurde. Wenn das BFR statuiert, dass kein erhöhtes BSE-Risiko bestehen würde, so ist diese Gesetzeslockerung als sorglos optimistisch einzustufen und widerspricht dem Vorsorgeprinzip. Das durchaus bestehende Restrisiko gerade im Hinblick auf neu entstehende Krankheitsphänomene kann nur durch die Aufrechterhaltung des Kannibalismusverbotes ausgeschaltet werden.
Die getroffene Entscheidung ist nicht nur in Bezug auf die menschliche Gesundheit risikoreich, sondern auch für die Wiederkäuer selbst, die ja bekanntlich als ausschließliche Pflanzenfresser ein speziell an diese Nahrung angepasstes Verdauungssystem haben. Unphysiologische Nahrung ist für Wiederkäuer sehr belastend, hat schwere Krankheiten zur Folge und ist aus wissenschaftlicher und ethischer Sicht abzulehnen.
Mit dieser Art der Gesetzgebung wird die Bundesregierung dem Anspruch und dem Versprechen, nämlich sich für mehr „Tierwohl in der Breite“ einzusetzen, nicht gerecht – es bleibt ein halbherziges Flickwerk.