Zum Beschluss der Agrarministerkonferenz zu Tiertransporten in Drittstaaten:

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Anstatt der Tierquälerei durch Verbot von  Transporten in Drittländer ein Ende zu setzen fasste die Agrarministerkonferenz in Landau lediglich einen Beschluss zum Aufbau einer Datenbank für Tiertransportrouten. Aus zahlreichen Berichten, vor allem auch im Fernsehen, ist bekannt, wie in vielen südlichen Ländern, insbesondere in der Türkei, im Nahen Osten, im Maghreb und in den asiatischen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, üblicherweise geschlachtet wird: Neben der üblichen Betäubungslosigkeit der Schlachtung (Schächtung) sind dort sehr häufig Praktiken an der Tagesordnung, die den Tieren vor ihrem Tod erhebliche und länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen und Leiden zufügen (z. B. Fesselung, Griff in die Augen, mehrfach hintereinander ausgeführte Entblutungsschnitte, minutenlang währender Todeskampf). Die Schlachtung in diesen Ländern erfolgt deswegen in aller Regel unter tierquälerischen Bedingungen.  Die AMK hat es tatsächlich fertiggebracht, diese Tatsachen völlig zu ignorieren!

 

Zitat Julia Klöckner (Pressemitteilung Nr.79 vom 12.4.2019):

„Wir haben gute Beschlüsse gefasst, sind auf der Agrarministerkonferenz bei vielen Punkten weitergekommen, auch beim Thema der Tiertransporte in Drittstaaten außerhalb der EU. Die Zuständigkeit, solche Transporte zuzulassen oder abzulehnen, liegt bei den Bundesländern, sie sind für den Vollzug verantwortlich: Denn von Berlin oder Brüssel aus lässt sich nicht kontrollieren, ob etwa genügend Einstreu im Fahrzeug vorhanden ist, ob der Transportplan realistisch ist und Temperatur- und Zeitvorgaben der Routen plausibel sind. Es ist daher wichtig, dass sich die Länder untereinander abstimmen und einheitlich vorgehen. Die Datenbank, die wir nun gemeinsam entwickeln wollen, soll dabei helfen. Die Länder können hier Informationen über Transportrouten teilen, die auch Grundlage für die Veterinäre vor Ort sind. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigung oder Nichtgenehmigung werden wir so grundsätzlich verbessern, die zuständigen Behörden unterstützen und mehr Rechtssicherheit für die handelnden Akteure schaffen. Nachholbedarf sehe ich im Übrigen auch noch bei anderen Tierschutzkontrollen. In vielen Bundesländern ist die Personal- und Kontrolldichte zu gering. Diese zu verbessern ist notwendig, um schwarzen Schafen unter den Tierhaltern das Handwerk zu legen.“

 

In Ergänzung zu ihrem Aufsatz „Zur Plausibilitätsprüfung nach Artikel 14 (1) a) ii) erschienen im Amtstierärztlichen Dienst (ATD) 25. Jahrgang 4/2018 weisen die Autoren Dr.jur. Christoph Maisack und Dr. med.vet Alexander Rabitsch in ATD 1/2019 erneut darauf hin, dass eine Genehmigung nach Art. 14  Abs.1 TTVO eine nicht hinwegdenkbare Vorbedingung für das weitere Schicksal der exportierten Tiere jenseits der EU-Außengrenzen darstellt. Das gelte sowohl für die vielfach tierquälerischen Praktiken beim Abladen der Tiere als Bestandteil des genehmigten Transportes, als auch für die mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit staatfindenden qualvollen Begleitumstände bei der späteren Schlachtung, von denen nahezu alle Tiere betroffen sind. Die Genehmigung nach Art.14 Abs.1 gehe in ihren Wirkungen über eine bloße Tatförderung noch hinaus, denn sie stelle eine nicht hinwegdenkbare Ursache dafür dar, dass sich das Tier zum Zeitpunkt seiner Schlachtung überhaupt am Ort der Schlachtung befindet und diese zu den dort herrschenden Bedingungen über sich ergehen lassen muss. Das Erteilen der Genehmigung erfülle damit objektiv den Tatbestand der Beihilfe bzw. Beitragstäterschaft zur Tierquälerei.. Für den sog. „Gehilfen- Vorsatz“ komme es darauf an, ob für die Anwendung der tierquälerischen Praktiken eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht und diese dem genehmigenden Tierarzt bekannt sei. Bei der Frage „ Können Amtstierärzte als verpflichtet angesehen werden, trotz dieser ihnen bekannten hohen Wahrscheinlichkeit Transportgenehmigungen zu erteilen?“ sei auch zu bedenken, dass der Amtstierarzt eine Garantenstellung für das Wohlergehen der Tiere, die seiner Zuständigkeit unterliegen, hat, dass er also zu ihrem Schutz „auf den Posten gestellt ist“.